Die nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung führt nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht, da hier nicht der Arbeitgeber die steuerpflichtige Erhebung ändert, sondern die Finanzverwaltung als prüfende Behörde. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteuer-Außenprüfer für das vorherige Kalenderjahr eine nachträgliche Pauschalbesteuerung bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres vornimmt oder bis zu diesem Zeitpunkt einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung

Der Arbeitgeber veranstaltet im August ein Sommerfest. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer betragen jeweils 200 EUR. Der Arbeitgeber belässt diesen Betrag steuer- und beitragsfrei. Im Sommer des nächsten Jahres wird dies vom Lohnsteuer-Außenprüfer beanstandet. Der den Steuerfreibetrag übersteigende Teil der Zuwendung i. H. v. 90 EUR wird pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert.

90 EUR pro Arbeitnehmer sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Korrektur erfolgt nicht selbst durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon war auch der Zeitpunkt für eine mögliche Korrektur durch den Arbeitgeber verstrichen.

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