Die gesetzlichen Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015, insbesondere die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag, haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Regelungen.[1]

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich ausschließlich nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Bleibt der auf den Arbeitnehmer entfallende Pro-Kopf-Anteil innerhalb des Freibetrags von 110 EUR, liegt umsatzsteuerlich eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse vor. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für die Betriebsveranstaltung bestimmt sich danach, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitgeber steuerpflichtige (Ausgangs-)Umsätze aus seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit erzielt. Die Firma hat von den Umsatzsteuerbeträgen, die auf die Betriebsveranstaltung entfallen, den vollen Vorsteuerabzug, sofern die Firma keine steuerfreien Ausgangsumsätze erzielt. Von einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe ist nicht auszugehen.

Übersteigt der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil den 110-EUR-Freibetrag, erfolgen die Leistungen nicht für den unternehmerischen Geschäftsbetrieb, sondern für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer. In diesem Fall fehlt es an einer Leistung an das Unternehmen, sodass die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung ausscheidet. Der Arbeitgeber kann hier von den auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Rechnungen keine Vorsteuerbeträge abziehen. Gleichzeitig scheidet die Besteuerung einer umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe mangels Leistung an das Unternehmen aus.

 
Praxis-Beispiel

110-EUR-Freibetrag für gemeinsame Jubilarfeier

Ein Handwerksunternehmen mit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen veranstaltet im Sommer einen Betriebsausflug. Die hierfür anfallenden Gesamtkosten pro Arbeitnehmer betragen

a) 60 EUR,

b) 200 EUR.

Ergebnis zu a):

Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen eine durch das Unternehmen veranlasste Zuwendung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (= Aufmerksamkeit) dar, weil sie die lohnsteuerliche Grenze von 110 EUR nicht übersteigen. Da die Überlassung dieser Aufmerksamkeiten keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die umsatzsteuerpflichtige Gesamttätigkeit des Arbeitgebers maßgeblich. Er kann daher die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen.

Ergebnis zu b):

Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen grundsätzlich keine Aufmerksamkeiten dar, weil sie die lohnsteuerliche Grenze von 110 EUR übersteigen. Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den Arbeitgeber daher kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts.[2]

 
Hinweis

Aufteilung des Vorsteuerabzugs

Wenn durch die Teilnahme von Begleitpersonen ein Teil der Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR überschreitet, ist in Bezug auf den Vorsteuerabzug wie folgt zu differenzieren: Nur soweit die auf die Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den Freibetrag von 110 EUR überschreiten, entfällt für diesen Teil der Arbeitnehmer der Vorsteuerabzug. Bezüglich des Kostenanteils der Betriebsveranstaltung für die übrigen Arbeitnehmer (= Kostenanteil pro Kopf bis 110 EUR) bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Dieselbe Aufteilung ist vorzunehmen, wenn neben den eigenen Mitarbeitern und deren Begleitpersonen betriebsfremde Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Aus den Kosten, die auf betriebsfremde Teilnehmer entfallen, etwa für Geschäftskunden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug ungeachtet der 110-EUR-Freibetragsgrenze vornehmen.

Hätte im vorigen Beispiel der Anteil der steuerfreien Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Handwerksunternehmens beispielsweise 50 % betragen, hätte der Arbeitgeber aus der Hälfte der Gesamtkosten für den Betriebsausflug den Vorsteuerabzug vornehmen können.

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