Betriebsveranstaltungen bleiben steuerfrei, wenn 3 Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Veranstaltung muss den steuerlichen Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllen,[1]
  2. Die Kosten der Veranstaltung dürfen nicht mehr als 110 EUR[2] brutto pro Veranstaltung und pro teilnehmendem Arbeitnehmer betragen (= übliche Zuwendungen),[3]
  3. Pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen max. 2 begünstigte Veranstaltungen durchgeführt werden (= herkömmliche Veranstaltungen).[4]

Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung mit geselligem Charakter durchgeführt wird, an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Darüber hinaus kommt es für die Steuerfreiheit darauf an, dass die Betriebsveranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht.

Herkömmlichkeit und Üblichkeit der Veranstaltung

Sowohl die Herkömmlichkeit von Betriebsfeiern als auch die Üblichkeit der hierbei gewährten Zuwendungen sind ausschließlich danach zu beantworten, ob ihnen ungeachtet der subjektiven Zielsetzung des Arbeitgebers Entlohnungscharakter zukommt. Diesem Grundsatz folgend, sind Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen immer dann steuerpflichtig,

  • soweit sie den Freibetrag von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Veranstaltung und pro Teilnehmer überschreiten oder
  • soweit sie bei mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr gewährt werden.

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