Kurzbeschreibung

Die Übersicht stellt mit über 80 Abmahnungsgründen und den darin verlinkten Musterformulierungen den Rahmen für ein ganzes "Abmahnungspaket" dar. Neben dem Hinweis, ob ein bestimmtes Verhalten abmahnungsbedürftig ist, oder gleich zu einer Kündigung berechtigt, werden die einzelnen Gründe anhand von Beispielen exemplarisch ausgeführt. Die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Abmahnungen können mit einem Handgriff in die definierte Wordvorlage übernommen werden.

Vorbemerkung

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch ist auf bestimmte Formalien zu achten. Eine Abmahnung muss Folgendes enthalten:
1. die Beanstandung eines konkreten Verhaltens,
2. die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten, und
3. ihm für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen aufzeigen.
Unrechtmäßig erteilte Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen. Wurde eine Abmahnung zu Recht erteilt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte erst verlangen, wenn das gerügte Verhalten in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil v. 19.7.2012, 2 AZR 782/11).
Achtung: Im Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht und damit ist die Abmahnung auch keine rechtliche Voraussetzung für eine Kündigung. Hier hat die Abmahnung den Zweck, den Mitarbeiter aufzurütteln. Dieser soll unmissverständlich verdeutlicht bekommen, dass sein Verhalten nicht gebilligt wird. Nur wenn im Kleinbetrieb ausnahmsweise das Kündigungsschutzgesetz gilt, hat die Abmahnung darüber hinaus die Funktion, eine Kündigung vorzubereiten.

Übersicht: die wichtigsten Abmahnungsgründe von A bis Z

 
ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe
Abgabe unrichtiger Arbeitsberichte

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Abgabe von Arbeitsberichten kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Gemeint sind hier sowohl Tätigkeitsnachweise oder Reiseberichte von Außendienstmitarbeitern zur Abrechnung von Tagesspesen als auch sonstige vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß auszufüllende Berichte.

Beispiele: Unrichtige Angabe der Arbeitszeit, Falsche Kilometerangaben, Falsche Dokumentation von Kundenbesuchen durch einen Außendienstmitarbeiter
Ablehnen einer Aussprache mit dem Vorgesetzten

Die Weigerung sich mit einem Vorgesetzten zusammen zu setzen oder auszusprechen stellt eine Verletzung ungeschriebener arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Der Arbeitnehmer ist nämlich gehalten, den Weisungen seines Vorgesetzten zu folgen und im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu kooperieren. Lehnt es der Arbeitnehmer ab, Gespräche mit dem Vorgesetzten zu führen, so ist eine Zusammenarbeit auf Dauer nicht möglich.

Beispiel: Verweigerung einer Aussprache über die eigene Arbeitsleistung
Abwerben von Mitarbeitern

Eine Abwerbung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitskollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, das bisherige Arbeitsverhältnis aufzugeben und für den Abwerbenden oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden. Es ist nicht gestattet:

  • Einen Kollegen zum Vertragsbruch aufzufordern (z.B. die Kündigungsfrist nicht einzuhalten)
  • Durch die Abwerbung den Arbeitgeber planmäßig zu schädigen
  • Im Auftrag eines Konkurrenten die Abwerbung durchzuführen
Abwerben von Mitarbeitern
Abwesenheitsmeldung, Unterlassen

Die unterlassene Abwesenheitsmeldung ist für den Arbeitgeber organisatorisch problematisch. Sie kann daher abgemahnt werden. In der Abmahnung muss deutlich werden, dass nicht die Abwesenheit, sondern die fehlende Information gerügt wird.

Unterlassen der Abwesenheitsmeldung
Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Alkoholverbote sind vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig abzumahnen. Besteht allerdings bereits eine Alkoholabhängigkeit, geht eine Abmahnung ins Leere, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht mehr ohne Weiteres steuern kann.

Alkohol am Arbeitsplatz
Androhung/Ankündigung einer Krankheit

Wer eine Arbeitsunfähigkeit konkret ankündigt, ohne arbeitsunfähig zu sein, erklärt seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen zu wollen. Diese Erklärung stellt bereits an sich eine schwere Vertragsverletzung dar, weil der Arbeitnehmer sich grob illoyal verhält und seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Die Drohung mit einer demnächst eintretenden Erkrankung, um eine bestimmte Forderung (bspw. nach Urlaubsgewährung) durchzusetzen, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der versuchten Nötigung. Ein solcher Verhalten erschüttert das Vertrauensverhältnis und ist daher auch ohne vorherige Abmahnung geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Ob der Arbeitnehmer seine Drohung später wahr macht oder zum angekündigten Zeitpunkt tatsächlich krank ist, ist für die Beurteilung seines Verhaltens unerheblich. Wer schon vorher nicht mehr arbeiten will, kann sich im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen einer Erkrankung nicht hätte arbeiten können.

Ankündigung einer Kran...

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