Auch bei Betriebsratsmitgliedern können arbeitsvertragliche Pflichtverstöße abgemahnt werden, denn auch ein Betriebsratsmitglied hat seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten zu erfüllen.[1] Dem Betriebsrat als Gremium steht kein Anspruch zu, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder zu verlangen.[2]

Verletzen Betriebsratsmitglieder dagegen (nur) betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, kann der Arbeitgeber keine individualrechtliche Gläubigerposition geltend machen, sondern muss sich auf die Mittel des Betriebsverfassungsgesetzes stützen.[3]

Schwieriger wird es, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Pflichten und betriebsverfassungsrechtliche Rechte kollidieren. Dies kommt oft vor bei der Frage, ob das Betriebsratsmitglied zu einer bestimmten Zeit arbeiten musste oder erforderliche Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG verrichtete. In diesem Fall ist entscheidend, ob es sich um die Wahrnehmung von Amtsobliegenheiten handelt oder nicht.[4]

Dabei haben Betriebsratsmitglieder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ihrer Betriebsratstätigkeit große Beurteilungsspielräume.

Liegen mehrschichtige Pflichtverletzungen vor (arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzungen), sind deshalb getrennte Abmahnungen zu erteilen. Eine Abmahnung wegen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten darf nicht in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen werden, es bestünde ein Entfernungsanspruch.[5]

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