Der Betriebsrat muss bei Ausspruch der Abmahnung nicht beteiligt, ja nicht einmal vom Ausspruch informiert werden[1], wohl aber bei einer evtl. später beabsichtigten Kündigung.[2] Da die Abmahnung aber ein Produkt der Rechtsprechung zum Individualarbeitsrecht ist, gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keine Regelung, die sich mit der Abmahnung direkt befasst. Anders ist dies in den Landespersonalvertretungsgesetzen (z. B. § 81 Abs. 2 Nr. 2 LPVG Baden-Württemberg: Mitwirkung des Personalrats auf Antrag des Beschäftigten; § 74 Abs. 2 LPVG NRW).

Dennoch wird der Betriebsrat in der Praxis nicht selten über den Ausspruch einer Abmahnung durch den Arbeitgeber informiert. Solche zusätzlichen und freiwilligen Informationen tragen dazu bei, die vom Gesetz geforderte "vertrauensvolle Zusammenarbeit"[3] zu stärken.

Der abgemahnte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat beschweren, wenn er sich durch die Abmahnung benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.[4] In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Betriebsrats, zunächst zu prüfen, ob er die Beschwerde für berechtigt erachtet oder nicht. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, muss er gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitgeber vorstellig werden und Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat dann dem Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde Bescheid zu geben und eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung über die Berechtigung der Beschwerde zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle nicht anrufen, da es um einen individuellen Rechtsanspruch geht, nämlich den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung.[5] Dementsprechend ist auch die Einsetzung der Einigungsstelle vom Arbeitsgericht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzulehnen.[6]

Gibt der Arbeitnehmer zur Abmahnung eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG ab (Gegenvorstellung) und will der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt dem Arbeitnehmer kündigen und sich hierbei auch auf die Abmahnung stützen, muss er den Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nur über den Inhalt der Abmahnung, sondern auch über den Inhalt der Gegenvorstellung unterrichten, sonst ist die Information unvollständig – mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung.[7]

Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schwerbehindertenvertretung bei jeder Abmahnung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu beteiligten ist. Wenn die Abmahnung keinerlei Bezug zu der Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers hat, besteht kein Bedürfnis, den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer solchen Abmahnung in besonderer Weise zu schützen. Es liegen vielmehr in dieser Situation keine behinderungsbedingten Nachteile vor, sodass es deren Ausgleich nicht bedarf.[8]

Anders dagegen, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit Gelenkbeschwerden eine körperliche Arbeit nicht vorgabegemäß erledigt. Da sich die Unwirksamkeitsanordnung des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX lediglich auf die Kündigung bezieht, ist eine Abmahnung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung jedoch gleichwohl wirksam. Überdies kann auch eine formell unwirksame Abmahnung ihre Warnfunktion behalten und für eine spätere Kündigung herangezogen werden, wenn sie materiell berechtigt ist und den Hinweis auf Kündigung im Wiederholungsfall enthält.[9]

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