In der Praxis kommt auch dieser Punkt oft zu kurz. Häufig streitet man sich erst geraume Zeit später über die inhaltliche Richtigkeit einer Abmahnung. Dann wird auch zwangsläufig die Frage auftauchen, ob überhaupt eine Pflicht bestanden hatte, die verletzt wurde oder ob die Pflichtverletzung vielleicht nur so geringfügig war, dass die Abmahnung gar keine Bedeutung entfalten konnte – das sind Fragen, die nicht zu beantworten sind, wenn nicht in der Abmahnung die Pflicht klar genannt wird.

Wird dem Arbeitnehmer z. B. lediglich vorgeworfen, an einem genau angegebenen Tag "zu spät" zur Arbeit gekommen zu sein, ist hieraus nicht zu erkennen, ob es sich um 5 Stunden oder 1 Minute handelt und um wie viel Uhr die Arbeitsaufnahme richtigerweise zu erfolgen hat.

Sofern sich die Pflicht aus einer konkreten Regelung (Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Einzelanweisung etc.) ergibt, sollte auf diese Regelung ausdrücklich verwiesen und die Regel möglichst in der Abmahnung wiedergegeben werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel von oben

"Sie hätten an diesem Tag bereits um 7.30 Uhr mit der Arbeit beginnen müssen."

"Nach der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" ist Ihr Arbeitsbeginn täglich um 7.30 Uhr."

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