Weil der Arbeitgeber mit der Abmahnung oder der verhaltensbedingten Kündigung Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer erhebt, muss er im Bestreitensfall darlegen und beweisen können, dass

  • es zu der behaupteten konkreten Pflichtverletzung durch den betroffenen Arbeitnehmer (oder zu einer von diesem steuerbaren Vertragsbeeinträchtigung) gekommen ist und
  • soweit tarifvertraglich vorgeschrieben, dem Arbeitnehmer zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und
  • er die Abmahnung tatsächlich ausgesprochen hat und
  • diese von dem Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen wurde.

Sollte bereits eine Kündigung im Streit sein, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen und beweisen können,

  • dass sich nach der letzten Abmahnung eine neue, ähnlich gelagerte konkrete Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer zugetragen hat und
  • eine weitere Abmahnung nicht mehr Erfolg versprechend war oder
  • der Vorfall so schwerwiegend war, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, der Arbeitgeber werde ihn hinnehmen.

Dabei ist die Darlegungs- und Beweislast abgestuft: Zunächst genügt der Vortrag des Arbeitgebers im Prozess, dass der Arbeitnehmer wegen einer bestimmten Pflichtverletzung abgemahnt wurde unter Hinweis auf die Inhalts- oder Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses. Bestreitet das der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber konkret die Tatsachen darlegen, d. h. er muss vortragen wann, wer, wo, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung, was genau dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat. Nun ist es Sache des Arbeitnehmers, sich konkret auf den Vortrag des Arbeitgebers einzulassen. Es reicht nicht mehr aus, einfach "mit Nichtwissen" zu bestreiten.[1] Bestreitet aber der Arbeitnehmer den Vortrag konkret (z. B. wegen dieser Pflichtverletzung habe der Arbeitgeber ihn nie gerügt oder: er habe das konkrete Schreiben des Arbeitgebers nie bekommen), muss der Arbeitgeber Beweise für die bestrittene Behauptung anbieten.

 
Wichtig

Verschulden nicht erforderlich

Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung muss beim Streit um die Berechtigung der Abmahnung nicht dargelegt und bewiesen werden, denn dieses ist für die Abmahnung nicht Voraussetzung. Es reicht aus, dass ein objektiver Pflichtverstoß vorliegt.[2] Das Verschulden spielt aber für eine spätere Pflichtverletzung, die zur Grundlage einer Kündigung genommen wird, eine Rolle und wird ggf. im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses erheblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge