Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Entfernung einer ausgesprochenen Abmahnung aus der Personalakte, überprüft das Gericht zunächst:

  • formell, ob

    • Formverstöße das Begehren des Arbeitnehmers rechtfertigen,
    • überhaupt eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt (z. B. ob die Sanktionsandrohung für den Fall der Wiederholung vorhanden ist);
  • materiell, ob

    • von mehreren in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfen einer nicht zutrifft oder
    • der konkrete Vorwurf gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, hat das Gericht zu berücksichtigen, dass
    • ein objektiver Pflichtverstoß für die Abmahnung ausreichend ist, d. h. vom Arbeitnehmer vorgebrachte konkrete Entschuldigungsgründe spielen keine Rolle;
    • auch geringe Pflichtverstöße zur Abmahnung berechtigen (Verhältnismäßigkeit).

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