Eine wichtige Bedeutung hat die Abmahnung im Kündigungsschutzprozess. Da das Kündigungsrecht im Arbeitsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt, kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stets nur das letzte Mittel (ultima ratio) zur Lösung eines Konflikts zwischen den Arbeitsvertragsparteien sein.

Kann der Arbeitgeber darlegen, dass er bereits ein- oder mehrmals ähnlich gelagerte Pflichtverstöße in der Vergangenheit abgemahnt hat, zeigt sich, dass die Abmahnungen nicht geeignet waren, den Arbeitnehmer zu einem vertragsgerechten Verhalten auf Dauer anzuhalten. Weitere Abmahnungen erscheinen damit sinnlos. Zudem zeigt der nach der letzten Abmahnung erneut eingetretene Pflichtverstoß: es muss mit weiteren Vertragsverstößen gerechnet werden. Damit liegt die bei einer Kündigung erforderliche negative Prognose vor.

Nicht erforderlich ist, dass mehrfach die identische Pflicht verletzt wurde. Es reicht aus, wenn es sich um vergleichbare Pflichtverletzungen handelt. Die Pflichtverletzungen müssen aus demselben Bereich stammen und in einem inneren Zusammenhang stehen.[1] Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden bei Verspätungen, einerseits, und nicht ordnungsgemäßen Krankmeldungen, andererseits.[2] Dagegen liegen keine vergleichbaren Pflichtverletzungen vor, wenn der Arbeitnehmer einmal die Arbeit beharrlich verweigert und ein anderes Mal seine Arbeitsleistung schlecht erbringt.[3] Auch wenn die Abmahnung aus formellen Gründen unwirksam ist, kann durch sie ausnahmsweise die Warnfunktion erfüllt sein. Für die Erfüllung der Warnfunktion kommt es auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung an; der Arbeitnehmer muss außerdem erkennen können, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall kündigen wird.[4]

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