Cannabiskonsum als Fehlverhalten
Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Es legalisiert den Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in begrenztem Umfang. Unter den im Cannabisgesetz geregelten Voraussetzungen ist der Besitz und Konsum von Cannabis grundsätzlich auch auf dem Betriebsgelände erlaubt. Arbeitgeber haben jedoch – gerade vor dem Hintergrund des mit dem Konsum von Cannabis einhergehenden Gefährdungspotenzials – die Möglichkeit, ein betriebliches Cannabisverbot auszusprechen. Und auch das Cannabisgesetz enthält spezielle Verbote, die Arbeitnehmer beachten müssen. Typische Fehlverhalten auf dem Betriebsgelände in Zusammenhang mit Cannabis sind hier der Besitz einer unzulässigen Menge Cannabis, der Konsum in Gegenwart eines Minderjährigen, der Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie der Handel mit Cannabis.
Wichtige Angaben für eine Abmahnung wegen Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände können daher sein:
- das Datum und die Uhrzeit des Fehlverhaltens
- die Feststellung, das Alkohol auf dem Betriebsgelände und/oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde (z. B. einen Joint geraucht)
- der Ort des Fehlverhalten (z. B. auf dem Parkplatz vor Halle A)
- die Bezeichnung und ggf. den Namen eines Zeugen (z. B. Ihr Kollege N. N.)
Rechtsgrundlage der Pflichtverletzung
Gemäß § 3 Abs. 1 KCanG ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von maximal 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1-3 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und deren Sichtweite verboten. Und gemäß § 34 Abs. 1 KCanG macht sich strafbar, wer mit Cannabis Handel treibt (Nr. 4), Cannabis ab- oder weitergibt (Nr. 7), Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (Nr. 8) und Cannabis sonst in den Verkehr bringt (Nr. 10).
Daneben findet sich ein betriebliches Cannabisverbot oft in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, sonstigen schriftlichen Regelungen oder es folgt aus einer konkreten Weisung des Arbeitgebers.
Abmahnung oder Kündigung
Gilt ein betriebliches Verbot für den Konsum von Cannabis und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, stellt das eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung sanktionieren kann. Auch wenn kein betriebliches Cannabisverbot gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Verbote des KCanG einzuhalten. Verstößt er gegen diese, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung und, unter besonderen Umständen, mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren.
Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Abmahnungsmuster genutzt werden?
Neben der Abmahnung von Mitarbeitern in regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnissen, kann dieses Abmahnungsmuster u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
Die Vorbemerkung für die Gattung Mustervorlage ist optional