Arbeitsverweigerung als Fehlverhalten
Typische Fehlverhalten ist hier, dass der Arbeitnehmer eine (angewiesene) Arbeitsaufgabe nicht erledigt/verweigert, einen Termin nicht wahrnimmt/verweigert oder auch eine Arbeitsverweigerung ankündigt/androht (z. B. falls ein beantragter Urlaub nicht gewährt wird).
Keine Arbeitsverweigerung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag oder einer Weisung entsprechend arbeitet.
Wichtige Angaben zur Beschreibung des Fehlverhaltens für eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung können sein:
- Datum und Uhrzeit der Arbeitsverweigerung
- Datum und Uhrzeit der Weisung/des Auftrags des Arbeitgebers
- Beschreibung der Arbeitsaufgabe (z. B. eine PowerPoint-Präsentation zu erstellen)
- Datum des Zieltermins für die Arbeitsaufgabe
- Datum und Uhrzeit des nicht wahrgenommen/verweigerten Termins
- Beschreibung des Termins (z. B. ein Termin mit unserem Kunden N. N. zur Präsentation unseres Produkts)
- Beschreibung der Arbeitsverweigerung (z. B. Sie haben gegenüber Ihrer Vorgesetzen N. N. geäußert, dass Sie die Aufgabe nicht erledigen würden)
Rechtsgrundlage der Pflichtverletzung
Arbeitnehmer sind nach Ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, für den Arbeitgeber die vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen.
Daneben geht einer Arbeitsverweigerung häufig eine konkrete Weisung bzw. ein konkreter Auftrag des Arbeitgebers voraus, eine bestimmte Arbeitsaufgabe zu erledigen oder einen bestimmten Termin wahrzunehmen.
Achtung: Gehört die Missachtung einer konkreten Weisung bereits zum beanstandeten Sachverhalt, sollte diese Weisung nicht zugleich als Rechtsgrundlage für die begangene Pflichtverletzung herangezogen werden. Die Pflicht, dieser Weisung nachzukommen ergibt sich in diesen Fällen entweder aus dem Arbeitsvertrag, der dem Arbeitgeber zur Ausgestaltung der dort vereinbarten Pflichten ein allgemeines Weisungsrecht gewährt oder aus einer ggf. vorherigen allgemeinen Weisung, dass den Anordnungen einer bestimmten Person Folge zu leisten ist oder eine bestimmte Tätigkeit zum Aufgabenbereich gehört.
Die Arbeitsverweigerung ist dann keine Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtfertigungsgrund hat. Er muss etwa keine Weisung befolgen, die ihrerseits rechtswidrig ist, weil sie gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Eine Pflichtverletzung scheidet auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Arbeitsleistung hat. Etwa wenn der Arbeitgeber mit der Auszahlung der Vergütung in Verzug ist.
Abmahnung oder Kündigung?
Eine Arbeitsverweigerung ist nach vorangegangener Abmahnung grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu begründen.
Bei einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann auch eine fristlose Kündigung nach ergebnisloser Abmahnung berechtigt sein. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten will.
Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Abmahnungsmuster genutzt werden?
Neben der Abmahnung von Mitarbeitern in regulären Vollzeit-Arbeitsverhältnissen, kann dieses Abmahnungsmuster u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.