Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Bei einer zu Recht erteilten Abmahnung gibt es keine generelle Verfallfrist. Ein Anspruch auf Entfernung einer rechtmäßigen Abmahnung kann allerdings dann bestehen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Akte besteht.[1] Die Entfernung ist gerichtlich durchsetzbar, wenn die Abmahnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein. Nach den Ausführungen des BAG[2] ist dies nicht der Fall, solange eine zu Recht erteilte Abmahnung etwa für eine zukünftige Entscheidung über eine Versetzung oder Beförderung und die entsprechende Eignung des Arbeitnehmers, für die spätere Beurteilung von Führung und Leistung in einem Zeugnis oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung erforderlich werdende Interessenabwägung von Bedeutung sein kann.

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten, deren Speicherung regelmäßig für die ursprünglichen Zwecke dann nicht mehr notwendig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde.[3]

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