Der Betriebsrat ist außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen.

Auch wenn ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zugleich einen Verstoß gegen die betriebliche Ordnung darstellt, ist eine mitbestimmungsfreie Abmahnung der Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht darauf beschränkt, das zu beanstandende Verhalten in der Form einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsbuße zu ahnden.[1]

Es besteht grundsätzlich auch kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, soweit keine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats eine Auskunft erfordern.[2] Die Formalisierung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Missbilligung deutet – insbesondere dann, wenn sie in einer Stufenfolge wie "Verwarnung, Verweis, Versetzung, Entlassung" erscheint – darauf hin, dass sie nicht nur eine Abmahnung ist, sondern Sanktionscharakter trägt und deshalb mitbestimmungspflichtig ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).[3]

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