Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates Israel, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
b) |
im Staat Israel:
|
(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
(5) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Staates Israel werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(6) Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer oder beider Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
1. |
Der Ausdruck "Bundesrepublik" bedeutet die Bundesrepublik Deutschland; der Ausdruck "Israel" bedeutet den Staat Israel. |
2. |
Die Ausdrücke "eines der Hoheitsgebiete" und "das andere Hoheitsgebiet" bedeuten je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Israel. |
3. |
Der Ausdruck "Person" bedeutet natürliche Personen und Gesellschaften. |
4. |
Der Ausdruck "Gesellschaft" bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird. |
5. |
|
6. |
Die Ausdrücke" Unternehmen eines der Hoheitsgebiete" und "Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein Unternehmen der Bundesrepublik oder ein israelisches Unternehmen; der Ausdruck "Unternehmen der Bundesrepublik" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck "israelisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Israel ansässigen Person betrieben wird. |
7. |
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen