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Die Bundesrepublik Deutschland

und

Rumänien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in Rumänien:

die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (impozitul pe venitul obtinut de persoanele fizice),

die Steuer auf Gewinne (impozitu pe profit),

die Steuer auf Gehälter und ähnliche Vergütungen (impozitul pe salarii si alte remuneratii similare),

die Steuer auf Einkünfte aus landwirtschaftlichen Betrieben (impozitul pe venitul agricol) und

die Steuer auf Dividenden (impozitul pe dividende),

(im Folgenden als "rumänische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer und

die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Rumänien" das Hoheitsgebiet Rumäniens, einschließlich des Küstenmeers und des Luftraums über seinem Hoheitsgebiet und dem Küstenmeer, über das Rumänien Hoheitsgewalt ausübt, sowie das angrenzende Gebiet und der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone, soweit Rumänien dort in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang Rumänien oder die Bundesrepublik Deutschland;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in Bezug auf Rumänien

alle natürlichen Personen, die die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und sonstigen Rechtsträger, die nach dem in Rumänien geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

in Rumänien das Ministerium der Finanzen oder seine Bevollmächtigten;

bb)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts a...

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