Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer,

die Grundsteuer und

die Gewerbesteuer;

 

b)

in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik: die Abgabe und die Steuer vom Gewinn (odvod ze zisku a dan ze zisku), die Lohnsteuer (dan ze mzdy),

die Steuer von Einkünften aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit (dan z prijmu z literarni a umelecke cinnosti),

die Landwirtschaftsteuer (dan zemedelska),

die Steuer von den Einkünften der Bevölkerung (dan z prijmu obyvatelstva),

die Haussteuer (dan domovni) und

die Abgabe vom Vermögen (odvod z jmeni).

 

(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.

 

(5) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Tschechoslowakische Sozialistische Republik;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Minister der Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders bestimmte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, zu welchem Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte,

 

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

 

g)

eine Bauausführung od...

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