[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Finnland –

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –[1]

sind wie folgt übereingekommen:

[1] Präambel geändert durch Protokoll vom 18.11.2019 (BGBl 2020 II S. 755) mit Wirkung ab 25.2.2021 (BGBl 2021 II S. 228)

Die vorhergehende Fassung lautete:

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen –

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

1) die Einkommensteuer,
2) die Körperschaftsteuer und
2) die Gewerbesteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Finnland

1) die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot; de statliga inkomstskatterna),
2) die Körperschaftsteuer (yhteisöjen tulovero; inkomstskatten för samfund),
3) die Gemeindesteuer (kunnallisvero; kommunalskatten),
4) die Kirchensteuer (kirkollisvero; kyrkoskatten),
5) die im Abzugsweg auf Zinsen erhobene Steuer (korkotulon lähdevero; källskatten på ränteinkomst) und
6) die im Abzugsweg auf das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger erhobene Steuer (rajoitetusti verovelvollisen lähdevero; källskatten för begränsat skattskyldig)

(im Folgenden als "finnische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Finnland;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Republik Finnland" das Hoheitsgebiet der Republik Finnland sowie alle an die Hoheitsgewässer der Republik Finnland angrenzenden Gebiete, in denen die Republik Finnland ihre Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Gewässer nach finnischem Recht und nach dem Völkerrecht ausüben darf;

 

d)

umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

 

g)

schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

 

h)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

1) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
2)

in Bezug auf die Republi...

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