[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Estland –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:[1]

[1] Präambel geändert durch Protokoll vom 15.12.2020 (BGBl 2021 II S. 563) mit Wirkung ab 29.6.2021 (BGBl 2021 II S. 923)

Die vorhergehende Fassung lautete:

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Estland –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als “deutsche Steuer” bezeichnet);

 

b)

in der Republik Estland

die Einkommensteuer,

die Grundsteuer und

die örtliche Einkommensteuer

(im folgenden als “estnische Steuer” bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck “Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck “Republik Estland” die Republik Estland und, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Estland sowie die an die Hoheitsgewässer der Republik Estland angrenzenden Gebiete, in denen die Republik Estland in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der natürlichen Ressourcen ausüben kann;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Estland;

 

d)

bedeutet der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Republik Estland alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Estland besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Estland geltenden Recht errichtet worden sind;

 

h)

bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im andren Vertragsstaat betrieben;

 

i)

bedeutet der Ausdruck ...

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