Überblick

Ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt oder auf Honorarbasis eine Leistung im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses selbstständig erbracht wird, wird nicht nach der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses entschieden. Maßgebend sind die inhaltliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung. Die Lohnsteuer erkennt ebenso wenig wie die Sozialversicherung einen Vertrag eines "freien Mitarbeiters" an, bei dem der Mitarbeiter letztendlich in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert ist. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Wird ein "freies Mitarbeiterverhältnis" im Nachhinein als abhängige Beschäftigung angesehen, ergeben sich hieraus sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen. Diese können sich insbesondere bei der Umsatzsteuer und der Beitragsnacherhebung nachteilig auswirken.

Bei Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit kann Versicherungspflicht – von Ausnahmen in der Rentenversicherung abgesehen – nicht eintreten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Abgrenzung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ergeben sich Abgrenzungskriterien aus R 15.1 EStR und R 18.1 EStR. Eine hilfreiche Auflistung ist in H 19.0 LStH "Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger" abgedruckt.

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage bildet § 7 SGB IV. Diese Regelung definiert den Begriff der unselbstständigen Beschäftigung. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II) enthält ausführliche Aussagen zur Abgrenzung. Dieses Rundschreiben hat ab 1.7.2019 das bisherige Rundschreiben vom 13.4.2010 abgelöst. Zusätzlich ist eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten.

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