Hat der Auftraggeber den Versicherungsstatus des Auftragnehmers gewissenhaft geprüft und gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem um einen Selbstständigen handelt, fallen für den Auftraggeber keine Sozialversicherungsbeiträge an.

 
Praxis-Tipp

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Um das Auftragsverhältnis nicht zu belasten, sollte der Auftragnehmer darauf hingewiesen werden, dass er – trotz Selbstständigkeit – als "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig werden kann. In diesem Fall muss der Auftraggeber zwar keinen Beitragszuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen leisten. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge entrichten, kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht für die ersten 3 Jahre seit der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit oder wenn er mindestens 58 Jahre alt ist, befreien lassen.[1]

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