Ebenso ist bei selbstständigen Ärzten in einem Krankenhaus (Honorarärzte) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Auch hier ist die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Organisation maßgebend. Dies ist bei Honorarärzten regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Eingliederung in die Organisation des Krankenhauses besteht, welchem sich der Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit dort beugen muss.[1]

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