Der vermeintliche "freie Mitarbeiter" ist als Arbeitnehmer anzusehen. Demzufolge hätte der Auftraggeber als dessen Arbeitgeber von den gezahlten Vergütungen Lohnsteuer einbehalten müssen. Es kann daher zur Nachforderung von Lohnsteuer kommen; allerdings wird diesbezüglich vorrangig der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden müssen.[1] Soweit beim Arbeitnehmer die Vergütungen bislang in dessen Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ergeben sich keine wesentlichen Nachforderungen.

Steuerliche Haftung des Auftraggebers

Eine Haftung des Auftraggebers als Arbeitgeber kann sich nur insoweit ergeben, als Vergütungen gezahlt wurden, die noch nicht bei der Veranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt wurden (z. B. weil die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde) und die Steuer vom Arbeitnehmer nicht mehr erlangt werden kann, weil z. B. dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Auftraggebers kann sich ergeben, wenn Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden und der Arbeitgeber hierbei die vollen Beiträge, also auch den Arbeitnehmeranteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tragen muss. Denn hierdurch ergibt sich in Höhe der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der wiederum dem Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber unterliegt.

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