Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer Klarstellung.

Vorschlag einer Formulierung

"Die Parteien des "Arbeitsvertrags" vom … stimmen überein, dass zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen begründet werden sollte. Bei der Tätigkeit von Herrn/Frau … handelt es sich vielmehr von Beginn an um eine ehrenamtlich übernommene Tätigkeit, die keinen Anspruch auf Lohnzahlung begründet."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge