5.1.1 Arbeitsrecht

Wurde mit einem ehrenamtlich Tätigen unzutreffend ein "Arbeitsvertrag" geschlossen oder wird der Ehrenamtsinhaber als "Arbeitnehmer" bezeichnet, so liegt dennoch "nur" ein Auftragsverhältnis vor. Die fehlerhafte Bezeichnung ist insoweit unschädlich, sofern tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. Wird dies erkannt, so empfiehlt sich die Vereinbarung einer Klarstellung.

Vorschlag einer Formulierung

"Die Parteien des "Arbeitsvertrags" vom … stimmen überein, dass zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen begründet werden sollte. Bei der Tätigkeit von Herrn/Frau … handelt es sich vielmehr von Beginn an um eine ehrenamtlich übernommene Tätigkeit, die keinen Anspruch auf Lohnzahlung begründet."

5.1.2 Abgabenrecht

Da rein tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis besteht, wurde kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt.

Erstattungsansprüche verjähren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV grundsätzlich in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie errichtet worden sind. Wenn der Fehler bei der Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger liegt, können u. U. weiter zurückliegende Beiträge erstattet werden. Dies gilt dann nicht, wenn aufgrund der gezahlten Beiträge Leistungen erbracht wurden.

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