Die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sind auf ehrenamtlich Tätige nicht anwendbar. So unterliegen Ehrenamtsinhaber also etwa keinen zeitlichen Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings trifft den Auftraggeber beim Einsatz des Auftragnehmers eine grundsätzliche Schutzpflicht als Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis. Grundsätzlich ist also auch bei ehrenamtlich Tätigen darauf zu achten, dass diese in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit "beauftragt" – also eingesetzt – werden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der EU-Arbeitszeitrichtlinie[1] sollten deshalb entsprechende Beachtung finden – auch, um potenziellen Regressansprüchen des Ehrenamtsinhabers vorzubeugen.

Werden ehrenamtlich Tätige an Sonn- und Feiertagen eingesetzt, so findet das arbeitszeitgesetzliche Beschäftigungsverbot mangels Arbeitnehmereigenschaft keine Anwendung. Allerdings können die landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsbestimmungen entsprechende Tätigkeitsverbote enthalten.

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