Die ehrenamtliche Tätigkeit als "unbesoldetes Amt" ist in erster Linie durch das Fehlen der zivilrechtlichen Vereinbarung eines Austauschverhältnisses von "Arbeit (bzw. Arbeitserfolg) gegen Geld" gekennzeichnet, wie es für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige oder Werkunternehmer prägend ist. Das Fehlen einer Vergütung für die erbrachte Arbeit korrespondiert mit der Möglichkeit, sich grundsätzlich jederzeit aus der Zusammenarbeit lösen zu können: Der Beauftragte kann jederzeit den Auftrag kündigen, wie auch der Auftraggeber den Auftrag jederzeit widerrufen kann.[1] Es gibt im Ehrenamtsverhältnis also keinen dem Arbeitsrecht vergleichbaren "Kündigungsschutz".

Der Ehrenamtsinhaber als Beauftragter darf allerdings nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitige Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für eine sofortige Beendigung der Tätigkeit durch Kündigung vorliegt.[2] Hat sich der Ehrenamtsinhaber für ein bestimmtes Engagement verpflichtet, so kann er trotz Fehlen einer Vergütung also nicht "alles stehen und liegen lassen", sofern nicht ein wichtiger Grund zur Kündigung berechtigt. Ggf. ist er dem Auftraggeber sogar zum Schadensersatz verpflichtet. In der Praxis wird man aber daraus keine allzu hohen Anforderungen an den ehrenamtlich Tätigen ableiten können, da der Auftraggeber ja auch bei Arbeitnehmern mit kurzfristigem Ausfall (z. B. durch Krankheit) rechnen müsste. Das Risiko, kurzfristig Ersatz für einen ausscheidenden Ehrenamtsinhaber zu finden, liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.

Der ehrenamtlich Tätige als unentgeltlich Beauftragter hat zwar keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit. Er hat jedoch gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen, soweit er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[3] Dies können etwa Fahrtkosten, Aufwendungen für tätigkeitsgerechte Kleidung oder Auslagen (z. B. Kinoeintrittskarten für ehrenamtlich betreute Klienten bei ehrenamtlichen Assistenzleistungen in der Behindertenhilfe) sein. Der Ehrenamtsinhaber hat insoweit auch Anspruch darauf, dass der Auftraggeber ihm die Kosten vorschießt.[4]

Erleidet der Ehrenamtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit Schäden an einem von ihm benutzen Fahrzeug, hat er nicht ohne Weiteres Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu seinem persönlichen Lebensbereich gehört und er den Einsatzort der Ehrenamtstätigkeit etwa auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können.[5]

Der aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit entgangene anderweitige Verdienst ist keine im Rahmen des § 670 BGB berücksichtigungsfähige Aufwendung des ehrenamtlich Tätigen.[6]

Erstattet der Auftraggeber dem ehrenamtlich Tätigen die konkret angefallenen Aufwendungen, handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.[7] Für die Ansprüche des Auftragnehmers gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Anspruchsfälligkeit).

[5] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.1.1993, 12 A 918/90.
[6] OLG Celle, Urteil v. 29.6.1993, 20 U 2/93 (kein Ersatz der Kosten für eine Praxisvertretung und eine Schreibkraft).

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