Eine genaue gesetzliche Definition des "Ehrenamts" besteht nicht. Dem Begriff nach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht um des Geldes oder eines anderen materiellen Vorteils willen, sondern ohne Vergütung und darum "ehrenhalber" ausgeübt wird. Aus der Geschichte des Ehrenamts heraus ist dabei die ehrenamtliche Tätigkeit auf gemeinnützige Arbeiten begrenzt. Der Aspekt der Förderung des Gemeinwohls prägt den Begriff des Ehrenamts sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Kontext bis heute. So ist aus rechtlicher Sicht von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.[1] Einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung ehrenamtlicher Tätigkeit bietet auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, der Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, von der Arbeitnehmereigenschaft ausnimmt. So begründet etwa die Tätigkeit von Ordensangehörigen im Rahmen eines Gestellungsvertrags mit einem Träger der Kranken- und Altenpflege kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Betriebsverfassungsrechts.[2]

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[3] ist für das Ehrenamt wesentlich

  • das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens,
  • die fehlende Hauptberuflichkeit und
  • der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung.
[1] BT-Drucks. 18/2010 S. 15.
[3] BFH, Urteil v. 14.5.2008, XI R 70/07, BStBl 2008 II S. 912; zuletzt BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88.

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