(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 [1] genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15[2] Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.[3]
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
(3)[4] Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
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