(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

 

1.

Steuerhinterziehung,

 

2.

Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

 

3.

Steuerhehlerei oder

 

4.

Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

 

(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

 

1.

die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

 

2.

die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

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