§ 337 Kosten der Vollstreckung
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
§ 338 Gebührenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
§ 339 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
1. |
sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, |
2. |
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. |
(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro [Vom 31.12.2014 bis 31.10.2021: 26 Euro].
(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
1. |
die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird, |
2. |
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, |
3. |
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder |
2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
§ 340 Wegnahmegebühr
(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro [Vom 31.12.2014 bis 31.10.2021: 26 Euro]. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
(4) (weggefallen)
§ 341 Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro [Vom 31.12.2014 bis 31.10.2021: 52 Euro].
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro [Vom 31.12.2014 bis 11.10.2021: 26 Euro] zu erheben.
§ 342 Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) 1Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. 2Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
§ 343 (weggefallen)
§ 344 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben:
1. |
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
a) |
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, |
b) |
für jede weitere Seite 0,15 Euro, |
c) |
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro, |
d) |
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro. |
2Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. 3Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. 4Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde, |
2. |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich, |