1. Die Weiterleitung von Meldungen an den Rentenversicherungsträger ist nur mit Angabe der Versicherungsnummer (VSNR) zulässig. Wird vom Arbeitgeber im automatisierten Verfahren eine Anmeldung bzw. eine An- und Abmeldung für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (kurzfristige Beschäftigung) ohne VSNR abgegeben, sind stets die Datenbausteine DBNA, DBGB und DBAN erforderlich. Vor der Weiterleitung der Meldungen ohne VSNR an den Rentenversicherungsträger ist im Mitgliederbestand der Einzugsstelle festzustellen, ob die VSNR ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von der Einzugsstelle zunächst die Vergabe einer VSNR zu beantragen (vgl. unter III.6). Die im Mitgliederbestand ermittelte bzw. vom Rentenversicherungsträger zurückgemeldete VSNR ist in die Meldung des Arbeitgebers zu übernehmen (Feld "VSNR" in DSME) und anschließend an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten (Datensatz DSME mit Datenbaustein DBME; bei Anmeldungen zusätzlich die Datenbausteine DBNA und DBAN). Der Datenbaustein DBGB ist für die Weiterleitung nicht erforderlich.
  2. Treffen für einen Meldesachverhalt mehrere Abgabegründe zu (z.B. Wechsel der Beitragsgruppe mit gleichzeitigem Krankenkassenwechsel), ist in der Meldung stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (hier: Abmeldung mit Abgabegrund 31; Anmeldung mit Abgabegrund 11).
  3. Wird mit den Abgabegründen 30 bis 36, 49, 50 bis 54, 57, 58, 70 bis 72 gleichzeitig eine Namens- und/oder Anschriftenänderung gemeldet, sind zusätzlich zu dem angegebenen Datenbaustein DBME die Datenbausteine DBNA und/oder DBAN erforderlich.
  4. Die Übersicht zu meldender Sachverhalte berücksichtigt nicht die Besonderheiten der See-Sozialversicherung und der Künstlersozialkasse (Personengruppenschlüssel 140 bis 144, 149, 150 und 203).
  5. Meldungen des Arbeitgebers im Haushaltsscheckverfahren sind grundsätzlich nur mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
  6. Für Personengruppenschlüssel 205 ist nur noch für Meldezeiträume vor dem 1.1.2011 zulässig.
  7. Der DBNA ist bei Meldungen mit dem Abgabegrund 58 (GKV-Monatsmeldung), die bis zum 31.12.2017 erstellt werden, verpflichtend zu übermitteln.

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