Überblick

Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zumeist der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Vordergrund steht so vielfach das Abkaufen des Bestandsschutzes. Der Beitrag befasst sich mit der zivilrechtlichen Behandlung von Abfindungen wie etwa der Verjährung, Abtretung und Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Behandlung von Abfindungen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für die Klärung der Frage nach der Fälligkeit (§ 271 BGB), Abtretbarkeit (§§ 398 ff. BGB), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Verjährung (§§ 194 ff. BGB), Vererbbarkeit etc. von Abfindungsansprüchen.

Die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist kein Arbeitslohn, wohl aber Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 ZPO. Diese ist daher unbeschränkt pfändbar, unterliegt aber als "nicht wiederkehrende Vergütung" dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für sonstige Einkünfte auf Antrag des Schuldners. Für die insolvenzrechtliche Einordnung gelten die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO).

Die Rechtsgrundlage für eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren in § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG geregelt.

Bei Abfindungszahlungen handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, sondern um eine beitragsfreie Leistung.

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