Ausschlussfristen[1] können auch Abfindungsansprüche erfassen. Ob ein Abfindungsanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterfällt, hängt zunächst von dem Inhalt der zugrunde liegenden Tarifnorm ab. Tarifliche Verfallklauseln können einmal auf tarifliche Ansprüche oder sonstige, einzeln aufgeführte Forderungen beschränkt sein. In der Praxis haben sich jedoch Klauseln durchgesetzt, die in ihrer weiten Formulierung alle möglichen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis umfassen.

 
Praxis-Beispiel

Tarifliche Ausschlussfrist

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden".

Eine solche Klausel umfasst grundsätzlich auch den Abfindungsanspruch.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG[2] allerdings nicht für eine Abfindung, die nach §§ 9, 10 KSchG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist. Eine Unsicherheit des Arbeitgebers hinsichtlich etwaiger arbeitnehmerseitiger Forderungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch eine Verfallklausel beseitigt werden könnte, besteht hier nicht mehr. Denn durch den gerichtlichen Vergleich ist der Abfindungsanspruch nach Grund und Höhe bereits festgestellt worden.

 
Hinweis

Ausschlussfrist bei Betriebsübergang

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB scheidet der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus; eine tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche gegen den bisherigen Betriebsinhaber, die an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, beginnt daher im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebs zu laufen.

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