Grundsätzlich ist der Abfindungsanspruch, wie jede andere Forderung auch, vererblich. Die Vererblichkeit setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Streitig ist, ob das Erleben des Auflösungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Voraussetzung für das Entstehen und damit die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs ist. Fehlt es hier an einer – empfehlenswerten – vertraglichen Regelung, so hängt dies von einer Auslegung der Abfindungsvereinbarung ab.

In der Vergangenheit ging das BAG grundsätzlich davon aus, dass auch der Tod des Arbeitnehmers vor dem geplanten Beendigungszeitpunkt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Abfindung nicht ohne Weiteres entfallen lässt. Vielmehr sei das Erleben des Auflösungszeitpunkts nicht Bedingung für die Zahlung der Abfindung. Die Abfindung sei ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des Arbeitsplatzes und habe Entschädigungscharakter. Im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle sie die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Bereits mit der Einwilligung vor seinem Tod habe der Arbeitnehmer den Vergleichsvertrag wirksam erfüllt. Der Abfindungsanspruch gehe dann auf dessen Erben über.[1]

Anders stelle sich demgegenüber die Situation im Rahmen eines sozialplanpflichtigen Personalabbaus dar: Haben die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten Personalreduzierung einen Aufhebungsvertrag geschlossen unter Verweis auf Abfindungsleistungen nach einem Sozialplan, so entstehe der Abfindungsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt versterbe. In diesem Fall sei die Abfindung nämlich kein Äquivalent für die Einwilligung in die Aufgabe des Arbeitsplatzes gewesen. Die Abfindungsleistung ginge vielmehr "ins Leere", da sie nach Sinn und Zweck des Sozialplans den Arbeitnehmer nur für den Fall wirtschaftlich absichern solle, dass dieser infolge der geplanten Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz verliere.[2]

Aktuell vertritt das BAG die Auffassung, dass wenn ein Arbeitgeber "für den Verlust des Arbeitsplatzes" bzw. "für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses" eine Abfindung zusagt und der Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags aber vor dem vorgesehenen Beendigungstermin versterbe, kein vererblicher Abfindungsanspruch entstanden sei. Dieser entstehe erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Beendigungstermin noch bestanden habe. Dieser Grundsatz gelte allgemein auch außerhalb von Abfindungsleistungen gemäß einem Sozialplan. Abweichendes könne jedoch vertraglich vereinbart werden.[3]

Auch der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer vorher verstirbt.[4]

 
Hinweis

Fälligkeitsregelung aufnehmen

Die beschriebenen Fallgestaltungen zeigen, dass eine Fälligkeitsregelung ebenso wie eine Erbrechtsklausel zu den zwingend erforderlichen Bestandteilen eines Aufhebungsvertrags gehören sollten.

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