Nach § 399 BGB kann eine Forderung dann nicht abgetreten werden, wenn entweder die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. Der Entschädigungscharakter der Abfindung steht einer Abtretung nicht entgegen. Insbesondere ist hiermit nicht eine Inhaltsänderung des Anspruchs im eingangs erwähnten Sinne verbunden. Ebenso handelt es sich bei der Abfindung nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, was eine Abtretung ebenfalls ausschließen würde.

Eine Abtretung des Abfindungsanspruchs ist bereits im Voraus zulässig, wenn der Anspruch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. So kann ein Abfindungsanspruch bereits dann abgetreten werden, wenn sich die Parteien über die Zahlung einer bestimmten Abfindungssumme geeinigt haben, die Fälligkeit der Zahlung aber noch gar nicht bestimmt oder für einen späteren Zeitpunkt festgelegt haben.

Eine Ausnahme der grundsätzlich freien Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs beinhaltet § 400 BGB: Ausgeschlossen ist nach dieser Norm die Abtretung einer Forderung dann, wenn diese der Pfändung nicht unterworfen ist, sie also unpfändbar ist.[1]

[1] S. Abschn. 4.

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