Eine erhöhte Abfindungszahlung ersetzt keine unbedingte Zusage einer Karenzentschädigung i. S. d. § 74 HGB. Manipulationen sind hier nicht möglich. Es kann also nicht vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer gegen eine bestimmte, erhöhte Abfindungssumme ausscheidet und dafür auf eine ihm ansonsten zustehende Karenzentschädigung verzichtet. Hier ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, Konkurrenztätigkeiten zu entfalten. Abfindung und Karenzentschädigung sind strikt voneinander zu trennen; ein Wettbewerbsverbot kann nur durch Zusage einer Karenzentschädigung erkauft werden.[1]

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