Die insolvenzrechtliche Einordnung von Abfindungsansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Eine Bevorrechtigung kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht. Vor einer Insolvenzeröffnung vertraglich oder tarifvertraglich begründete Abfindungsansprüche sind daher einfache Insolvenzforderungen.[1] Um eine sonstige Masseverbindlichkeit[2] handelt es sich nur dann, wenn sich Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer auf einen Abfindungsvergleich einigen. Ansonsten unterfällt auch der von einem Arbeitnehmer als Insolvenzschuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter. Dieser kann dann eine Umwandlung des Titels für die Abfindungszahlung zu seinen Gunsten verlangen.[3]

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