Die Abfindung nach § 1a KSchG ist keine Entlassungsentschädigung i. S. d. § 158 Abs. 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.

Zwar spricht für eine Einordnung der Leistung nach § 1a KSchG als "Entlassungsentschädigung" im Sinne der Vorschrift zunächst, dass die Leistung im Kündigungsschutzgesetz selbst als "Abfindungsanspruch" bezeichnet wird. Es fehlt jedoch an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Entstehen des Abfindungsanspruchs. Dieser entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesetzlichen Fiktion der §§ 7, 4 Satz 1 KSchG nach Ablauf der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage als rechtswirksam gilt und die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber keinen Anlass mehr, dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen.[1] Aus diesem Grund findet im Fall des § 1a KSchG auch die Regelung in § 158 Abs. 1 Nr. 4 SGB III keine Anwendung, wonach für einzel- oder tarifvertraglich kündigungsgeschützte Arbeitnehmer, die nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden können, eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten ist.

Auch im Zusammenhang mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Feststellung einer Sperrzeit i. S. d. § 159 SGB III wirkt die Regelung des § 1a KSchG privilegierend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann sich ein Arbeitnehmer nicht nur nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sondern auch bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG auf einen wichtigen Grund berufen und es entfällt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung.[2]

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