Der Arbeitgeber wird im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt.[1] Die Höhe der Abfindung wird von den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf der Grundlage der Beschäftigungszeit bemessen.
Häufig wird dabei nach folgender "Faustformel" vorgegangen: Ein Beschäftigungsjahr = ½ Brutto-Monatsverdienst. Die Obergrenze der festzusetzenden Abfindung ist dabei durch das Gesetz wie folgt vorgegeben:
Alter: | Betriebszugehörigkeit in Jahren: | Abfindung max.:*) |
---|---|---|
– unabhängig – | – unabhängig – | 12 |
ab 50. Lj. | 15 | 15 |
ab 55. Lj. | 20 | 18 |
67. Lj. **) | – unabhängig – | 12 |
*) Monatsverdienste[2]
**) Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung[3]
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