Der Arbeitgeber wird im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt.[1] Die Höhe der Abfindung wird von den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf der Grundlage der Beschäftigungszeit bemessen.

Häufig wird dabei nach folgender "Faustformel" vorgegangen: Ein Beschäftigungsjahr = ½ Brutto-Monatsverdienst. Die Obergrenze der festzusetzenden Abfindung ist dabei durch das Gesetz wie folgt vorgegeben:

 
Alter: Betriebszugehörigkeit in Jahren: Abfindung max.:*)
– unabhängig – – unabhängig – 12
ab 50. Lj. 15 15
ab 55. Lj. 20 18
67. Lj. **) – unabhängig – 12

*) Monatsverdienste[2]

**) Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung[3]

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