Neben dem Kündigungsschutzgesetz sieht das Betriebsverfassungsgesetz Abfindungen durch Urteil bei Kündigungen vor.[1] Voraussetzung ist,

  • dass der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG abweicht und ein Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen wird und Klage erhebt mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, oder
  • dass der Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolgedessen Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden und Klage mit dem Antrag erheben, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen.

§ 10 KSchG gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge