Die Steuerbegünstigung des § 34 EStG setzt weiter voraus, dass es sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum handelt. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich, soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung handelt (maximal 10 % der Hauptleistung), die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Dasselbe gilt für eine zusätzliche Zahlung, die niedriger als die tarifliche Steuervergünstigung ist.[1]

Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.[2] Derartige ergänzende Zusatzleistungen können z. B. sein:

  • die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung[3],
  • die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens[4],
  • die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld[5],
  • die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte[6],
  • Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung.[7]

Werden Leistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge in einem späteren Kalenderjahr als die zusammengeballten Leistungen gezahlt, fallen sie nicht unter die Fünftelregelung.

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