
Konversationslexika, die auch in einem Privathaushalt genutzt zu werden pflegen, führen regelmäßig nicht zu Werbungskosten.[1] Konversationslexika werden als allg. bildende Literatur auch von Privatleuten benutzt. Nach der neuen Rspr. des BFH[2] zu gemischten Aufwendungen (Rz. 20 ff.) ergibt sich aus § 12 Nr. 1 EStG zwar kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr. Die Aufteilung solcher Aufwendungen hat aber nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Bei einem Konversationslexikon ist m. E. grundsätzlich eine erhebliche private Mitveranlassung gegeben; einer schätzweisen Aufteilung steht § 12 EStG entgegen.[3]
Werbungskosten können z. B. aber vorliegen, wenn der Stpfl. das gleiche Werk doppelt hält, um ein Exemplar am Arbeitsplatz nutzen zu können. Es muss sich dann aber um ein nach Art, Umfang und Funktion gleiches zweites Stück handeln.[4]
Der Nachweis, dass im Einzelfall das Buch ganz überwiegend beruflich benutzt wird, kann auch in anderer Weise, unterstützt von den Umständen des Einzelfalls, geführt werden. So hat der BFH Aufwendungen eines Englischlehrers für die "Encyclopaedia Britannica" (in englischer Sprache) als Werbungskosten anerkannt (auch deshalb, weil der Stpfl. daneben ein – privates – deutsches Nachschlagewerk besaß).[5]
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