
Zu Berufskleidung vgl. Rz. 226.
Durch G. v. 30.6.1989[1] ist die Möglichkeit, steuerfrei Werbungskostenersatz zu leisten, auf unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung ausgedehnt worden (vgl. § 3 Nr. 31 EStG Rz. 1ff..
Auch nach der Änderung der Rspr. zum Abzugsgebot sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein – ggf. teilweiser – Abzug als Werbungskosten scheidet weiterhin aus.[2]
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