
Kosten der Asylgewährung sind keine Werbungskosten. Asylgewährung dient der persönlichen Sicherheit vor politischer Verfolgung und hat daher einen sehr starken Bezug zu der Privatsphäre, sodass § 12 Nr. 1 EStG den Abzug als Werbungskosten verbietet.[1] Das gilt auch dann, wenn der Asylantrag eindeutig dem Zweck dient, im Inland eine stpfl. Tätigkeit aufnehmen zu können.[2] Die mit diesen Maßnahmen verbundenen persönlichen Wirkungen sind so stark, dass sie nicht als untergeordnet eingeordnet werden können.
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