Als Mehraufwendungen kommen in Betracht:

  • Mehraufwendungen für Verpflegung (vgl. "Verpflegung, Mehraufwendungen"). Der Grund für die pauschale Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen wird darin gesehen, dass einem Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug höhere Verpflegungskosten zu entstehen pflegen, als einem Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstätte, aber ohne Kantine.[1] Zur Höhe der Pauschbeträge für Verpflegung vgl. "Verpflegung, Mehraufwendungen" und Rz. 252g. Die gesetzliche 3-Monats-Frist, die den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen berufsbedingten Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat bei Fahrtätigkeiten keine Gültigkeit (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG). Seit Vz 2014 wird vom Gesetzgeber nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 die 3-Monats-Frist auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschäftigt ist. Bei Schiffen sind die Finanzämter unter Berücksichtigung der Rspr. bislang davon ausgegangen, dass jede Rückkehr zum Heimathafen und jeder Schiffswechsel ein neues eigenständiges auswärtiges Dienstgeschäft i. S. eines neuen Auftrags begründet. Der BFH knüpft die Anwendung der 3-Monats-Frist für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen an das Vorliegen einer ortsfesten Einrichtung.[2] Hiernach ist die 3-Monats-Frist (nur) bei Fahrtätigkeiten nicht anzuwenden, weil ein Fahrzeug keine ortsfeste Einrichtung sein kann. Auf einem Fahrzeug kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen. M. E. ist dieser Rspr. zu folgen. Sie findet in § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG ihre Rechtfertigung, weil dort zwischen ständig wechselnden (ortsfesten) Tätigkeitsstätten und Fahrzeugen differenziert wird. Auch ab dem Vz 2014 kann nichts anderes gelten, weil in § 9 Abs. 4 S. 1 EStG für eine erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vorausgesetzt wird. Für die Dauer der Abwesenheit ist die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Die Zeit, die für die Fahrten von der Wohnung zu dem Ort, wo das Fahrzeug übernommen wird, wird also eingerechnet. Anstelle der Pauschbeträge ist ein Einzelnachweis der Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zulässig. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind nur anwendbar, wenn die Tätigkeit auf dem Fahrzeug typisch für die Berufstätigkeit des Stpfl. ist, z. B. bei Berufskraftfahrern. Bei nur gelegentlicher Tätigkeit auf einem Fahrzeug (z. B. Aushilfstätigkeit) können Mehraufwendungen für Verpflegung nicht abgesetzt werden.
  • Fahrtkosten: Wird das Fahrzeug immer an der gleichen Stelle übernommen (Betrieb, Depot), sind die Regeln über Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden; vgl. auch für Fahrtkosten die Rechtslage ab Vz 2014 Rz. 157e. Wird das Fahrzeug an ständig wechselnden Stellen übernommen, sind die Wegeaufwendungen nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit abzurechnen.
  • Übernachtungskosten (vgl. "Übernachtungskosten").

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