
Anschlussbeiträge, wie Straßenbau- und Kanalbaubeiträge, sind Aufwendungen auf den Grund und Boden (Kanalbaubeiträge, Anliegerbeiträge) oder als Herstellungskosten des Gebäudes (z. B. Anschlussgebühren) anzusehen. Sie sind daher keine Werbungskosten (§ 6 EStG Rz. 294).
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