§§ 88 - 91 Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) 1Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. 2Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des Unternehmens einzureichen, dessen Aufsichtsrat das abzuberufende Mitglied angehört. 3Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Unternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an der Abberufung teilnehmen oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
(3) 1Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. 2Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
§ 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. 2Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
§ 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
(2) 1Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. 2Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 91 Anzuwendende Vorschriften
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
§§ 92 - 93 Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
(1) 1Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. 2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1. |
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; |
2. |
den Inhalt des Antrags; |
3. |
die Bezeichnung der antragstellenden Person; |
4. |
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; |
5. |
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; |
6. |
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; |
7. |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. |
2Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) 1In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. 2Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.
§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
1. |
den Betriebswahlvorständen, |
2. |
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, |
2§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.
§§ 94 - 96 Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 94 Delegiertenliste
1Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.
§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
(1) 1Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. 2Die De...