§ 108 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift
§ 108 Gemeinsame Vorschrift
(1) 1Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. 2Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. 3Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. 4Im Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 5§ 10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
§§ 109 - 110 Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 110 Stimmabgabe
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§ 111 - 113 Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. 2§ 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
§ 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
1Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. 2§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. 2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. |
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. |
2. |
Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt. |
3. |
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt. |
4. |
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 2Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 3Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. |