Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) können die Eltern des in Ausbildung befindlichen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ggf. einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Der Kinderzuschlag hat die Funktion, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, wenn das Einkommen der Eltern zwar für ihren eigenen Bedarf, nicht aber für den Bedarf des Kindes ausreicht. Dafür muss eine Mindesteinkommensgrenze überschritten werden (900 EUR bei Paaren, 600 EUR bei Alleinerziehenden). Wird die Mindesteinkommensgrenze unterschritten, so steht der Familie kein Kinderzuschlag, sondern Grundsicherung nach dem SGB II zu. Der Kinderzuschlag mindert sich um 45 % des elterlichen Einkommens überhalb des Bedarfs der Eltern für den Lebensunterhalt. Einkommen des Kindes mindert den Kinderzuschlag ebenfalls um 45 %. Der volle Kinderzuschlag für ein Kind beträgt bis zu 250 EUR monatlich. Der Anspruch ist an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt und muss daher bei der Familienkasse beantragt werden.

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